Neues Heizgesetz wurde verabschiedet!

Der Bundestag hat das umstrittene Heizgesetz beschlossen. Im Vorfeld gab es monatelang heftige Diskussionen. Jetzt ist klar: Das Heizgesetz GEG tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Hier die zentralen Bestimmungen im Überblick:

Neu eingebaute Heizungen müssen ab Januar 2024 zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden können – also Windenergie oder  Solarstrom. Dies gilt für Neubaugebiete.

Für Bestandsgebäude und Neubauten in anderen Gebieten gelten die Vorgaben hingegen erst, wenn die Gemeinde eine sogenannte kommunale Wärmeplanung vorgelegt hat.

Dabei gibt es unterschiedliche Fristen:

  • Großstädte müssen bis zum bis Juli 2026 festlegen, wie sie Fernwärme- und Biogasnetze ausbauen wollen.
  • Bei den restlichen Gemeinden hat das bis zum Juli 2028 zu geschehen.
  • Für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern gelten weniger strenge Vorgaben. Solange die Gemeinde keine kommunale Wärmeplanung erstellt hat, dürfen Eigentümer weiter Gasheizungen einbauen. Es gibt aber eine Auflage: Sie muss ab dem Jahr 2029 zu 15 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden.

Der Staat fördert den Heizungsumbau wie folgt:

Der Staat will Eigentümer bei den Kosten mit 30 Prozent unterstützen. Wer in seinem Eigenheim wohnt, soll bis 2028 zusätzlich 20 Prozent als „Tempobonus“ einstreichen. Nach 2028 sinkt dieser Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte, also auf 17, 14, 11, 8, 5 und 2 Prozent.

Dazu kommt noch eine soziale Komponente: Wer weniger als 40.000 Euro Haushaltseinkommen hat, soll zusätzliche 30 Prozent Förderung beantragen können. Insgesamt gilt ein Förderdeckel: Die Höchstförderung liegt bei 70 Prozent der Kosten.

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch sollen bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus liegen – der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt also bei Haushalten mit geringem Einkommen 21.000 Euro.